Wie funktioniert das
vereinfachte Freistellungsverfahren?
Im herkömmlichen Genehmigungsverfahren wird ein Bauvorhaben auf
seine Übereinstimmung mit allen öffentlich-rechtlichen Anforderungen
geprüft. Die Baugenehmigung bestätigt dem Bauherrn verbindlich,
daß sein Vorhaben allen diesen Vorschriften entspricht. Eine Baugenehmigung,
die am Ende eines solchen herkömmlichen Genehmigungsverfahrens
steht, nennt man deshalb auch eine umfassende öffentlich-rechtliche
Unbedenklichkeitsbescheinigung. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren
prüft die Bauaufsichtsbehörde hingegen nur einen Ausschnitt
besonders wichtiger Anforderungen, nämlich
- die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (z.B.,
ob es sich im nicht überplanten Innenbereich in die umgebende
Bebauung "einfügt"),
- seine Übereinstimmung mit örtlichen Bauvorschriften (z.B.
einer Gestaltungssatzung),
die Abstandsflächen (nicht aber die Brandschutzabstände),
- die Baugestaltung (das Vorhaben darf nicht verunstaltend sein),
- andere öffentlich-rechtliche Anforderungen, wenn die Baugenehmigung
eine andere Gestattung ersetzt oder diese andere Gestattung wegen
der Baugenehmigung entfällt (z.B. Denkmalschutzrecht, wenn beispielsweise
in der Nähe eines Baudenkmals gebaut wird, die dafür aber
an sich erforderliche denkmalschutzrechtliche Erlaubnis wegen der
Baugenehmigungspflicht entfällt).
Für die Beachtung aller übrigen Anforderungen sind der Bauherr
und die von ihm am Bau Beteiligten (z.B. der Entwurfsverfasser) selbst
verantwortlich. Die Baugenehmigung ist also im vereinfachten Genehmigungsverfahren
nur noch eine "beschränkte öffentlich-rechtliche Unbedenklichkeitsbescheinigung".
Quelle: www.zds-bayern.org
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